Europa gegen Deutschland- Bleiben die bisher verbindlichen Honorarvorschriften für Architekten- und Ingenieurleistungen, die HOAI, bestehen? Der EUGH entscheidet jetzt.

Seit Mitte letzten Jahres ist die HOAI Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof.

Diesen hatte die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Sie ist der Auffassung, die besonderen Honorarvorschriften der HOAI seien europarechtlich unzulässig. Nach Ansicht der EU-Kommission verstoße die HOAI gegen den europarechtlichen Grundsatz der Niederlassungsfreiheit.

Die mündliche Anhörung in dieser spannenden Angelegenheit war auf den 07.11.2018 terminiert und beide Seiten verteidigten ihre Ansichten vehement.

Die Bundesrepublik trägt vor, dass zwingende Gründe des Allgemeinwohls für eine Aufrechterhaltung der bisherigen Preisvorgaben mit Mindestsatzfiktion sprächen.

Die EU-Kommission ist der Auffassung, auch ohne eine solche Regelung funktioniere die Bauwirtschaft in den übrigen EU-Ländern und eine Auflösung der Architektenschaft sei auch ohne diese bindenden Regelungen nicht zu ersehen.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass für die Beibehaltung der HOAI, also die Rechtfertigung des Eingriffes in die Niederlassungsfreiheit die Anforderungen an die Begründung wesentlich höher liegen, als bei einem Eingriff lediglich in die Dienstleistungsfreiheit. Daher ist es nicht ausgeschlossen, dass die HOAI demnächst zuerst auf europarechtlicher und dann auf nationaler Ebene entfallen wird.

Gründe für eine Aussetzung laufender deutscher Gerichtsverfahren, in welchen die HOAI eine entscheidungserhebliche Rolle spielt sind aber derzeit noch nicht gegeben.

Es bleibt also spannend, wie der EuGH diese insbesondere für Bauvorhaben bedeutsame Frage beantworten wird.

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