Der Versicherungsschutz einer D & O- Versicherung umfasst nicht Haftungsansprüche aus der Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbHG gegenüber dem Insolvenzverwalter

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In den meisten Fällen ist der Geschäftsführer einer GmbH über eine D & O- Versicherung gegen Haftpflichtschäden aus seiner Tätigkeit abgesichert. Diese D & O-Versicherung greift allerdings nicht bei einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz der Gesellschaft.

 

Wird der Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG im Falle der Insolvenz der Gesellschaft durch den zuständigen Insolvenzverwalter auf Rückzahlung verbotswidrig vorgenommener Zahlungen in Anspruch genommen, so tritt die D & O- Versicherung nicht für diese Inanspruchnahme ein.

 

Gemäß § 64 GmbH-Gesetz hat ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind.

 

Diese Geschäftsführerhaftung ist nicht mit anderen Schadensersatzansprüchen zu vergleichen. Der Anspruch aus § 64 GmbHG stellt einen Anspruch eigener Art dar, der kein Schadensersatzanspruch im herkömmlichen Sinne ist und daher nicht von dem Versicherungsschutz umfasst wird.

 

Durch die Zahlungen, die in diesem Stadium der finanziellen Unzulänglichkeit der Gesellschaft gerade nicht durch den Geschäftsführer geleistet hätten werden dürfen werden ausschließlich die Gläubiger geschädigt, die keine Zahlungen erhalten. Die Gläubiger also, die ungleich behandelt werden und leer ausgehen. Die D & O-Versicherung aber dient nicht dem Schutz von Gläubigerinteressen, sondern soll vor „normalen“ Schadensersatzansprüchen schützen.

 

Im Übrigen könnte die Versicherung nicht alle prozessualen Abwehrmaßnahmen ergreifen, die ihr bei herkömmlichen Schadensersatzansprüchen zur Verfügung stehen. Die Möglichkeiten einer Verteidigung wären daher eingeschränkt.

 

Daher schließen die Versicherungsverträge einen Schutz gegen die Inanspruchnahme aus der Geschäftsführerhaftung des § 64 GmbHG aus und der Geschäftsführer muss die Schäden aus eigener Tasche bezahlen.

 

Damit Sie nicht erst in die Verlegenheit einer persönlichen Inanspruchnahme geraten lassen Sie sich bereits frühzeitig im ersten Stadium wirtschaftlicher Schwierigkeiten Ihrer Gesellschaft fachkundig beraten. Geben Sie lieber an dieser Stelle etwas Geld aus und ersparen sich dann den späteren weitaus größeren und persönlich oft in den Ruin führenden Schaden.

 

Wir beraten Sie vertrauensvoll, fachkundig und effizient. Nehmen Sie daher lieber zu früh als zu spät Kontakt zu uns auf. Sie können uns unter der Nummer 0421- 59 75 33 0 direkt erreichen oder über unsere E-Mail info@rechtsanwaltkaufmann.de.

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